Wohin mit medizinischen Elektrogeräten, die ausgedient haben? Oder vielmehr: Wer darf diese Geräte überhaupt entsorgen? Hier gibt es vom Gesetz her ganz strenge Vorgaben. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz besagt ganz klar, wer medizinische Elektrogeräte entsorgen darf.
Dass derlei Geräte im Hausmüll nichts zu suchen haben, dürfte wohl jedem klar sein. Häufig wird die Rücknahme alter und ausgedehnter medizinischer Elektrogeräte über den Handel organisiert.
Sollte es sich um ein Gerät handeln, welches jünger ist als der 13.8.2005, dann kann sich die Gesundheitseinrichtung auch an den Hersteller wenden bzw. einen Entsorger seiner Wahl damit beauftragen.
Vor der Abholung sollten die Batterien und Akkus aus dem Gerät entfernt werden. Seit dem 24.10. 2015 ist dieser Vorgang sogar eine gesetzlich geregelte Verpflichtung. Andernfalls können aber auch wir das für Sie übernehmen.
Allerdings gilt das nur für den Fall, dass es sich um entnehmbare Akkus oder Batterien handelt, nicht aber um fest verbaute.
Ja – im neuen ElektroG wird im §30 die Mitteilungspflicht festgehalten. Der entsorgungspflichtige Besitzer soll jährlich bis zum 30.4. die entsorgten medizinischen Elektrogeräte, die er im Vorjahr entsorgt hat, melden.
Ganz einfach: Wer sein Gerät nicht an den Hersteller oder Handel zurückgibt oder zurückgeben kann, gilt als der Besitzer im Sinne des Gesetzes.
Betreiber von Praxen, Kliniken oder Krankenhäusern sollten sich genau an die Herstellervorgaben zur Entsorgung ihrer Geräte halten. Zuerst sind alle Flüssigkeiten zu entfernen, dann muss das Gerät gereinigt und desinfiziert werden – das ist die Voraussetzung dafür, dass alle Personen, die an der Abgabe der Geräte beteiligt sind, ausreichend geschützt werden.